KOSTEN

Die Kosten für die Vorgespräche werden von den Gesetzlichen Krankenkassen ohne besondere Beantragung übernommen und von der Beihilfe (Beamtenrecht) ohne besondere Antragsstellung anerkannt. Von gesetzlich Versicherten ist quartalsweise lediglich die Praxisgebühr in Höhe von 10 € zu entrichten, wenn kein Überweisungsschein zur Psychotherapie vorgelegt wird.
Bei Privaten Krankenkassen gilt der jeweilige Versicherungsvertrag; privat Versicherte sollten sich zur Vermeidung eines unerwarteten Kostenrisikos bei ihrer Versicherungsgesellschaft über ihren Versicherungsschutz informieren.

Die Kosten einer beantragten Psychotherapie werden von den Gesetzlichen Krankenkassen nach deren Kostenübernahmeerklärung übernommen. Quartalsweise ist von den gesetzlich Versicherten lediglich die Praxisgebühr in Höhe von 10 € zu entrichten, wenn kein Überweisungsschein zur Psychotherapie vorgelegt wird.
Auch im Beihilferecht ist nach den Vorgesprächen ein Antrag auf Kostenübernahme für Psychotherapie und eine Kostenübernahmeerklärung der Beihilfestelle erforderlich.
Bei Privaten Krankenkassen gilt der jeweilige Versicherungsvertrag.

Üblich ist die Vereinbarung eines sog. Ausfallhonorars für den Fall, dass eine fest vereinbarte Therapiestunde vom Patienten nicht rechtzeitig abgesagt wird.